Wer darf Einsicht in das WiEReG nehmen?
Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) dürfen ausschließlich gesetzlich berechtigte Personen und Organisationen nehmen. Dazu zählen insbesondere:
- Verpflichtete gemäß § 9 WiEReG, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Berufsmäßige Parteienvertreter, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch im Namen und Auftrag eines Mandanten