Wer darf Einsicht in das WiEReG nehmen?

Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) dürfen ausschließlich gesetzlich berechtigte Personen und Organisationen nehmen. Dazu zählen insbesondere:

  • Verpflichtete gemäß § 9 WiEReG, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Berufsmäßige Parteienvertreter, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch im Namen und Auftrag eines Mandanten
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