Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer nach dem WiEReG?

Für die Zwecke des WiEReG gelten jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die

  • direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einem Rechtsträger halten oder
  • auf andere Weise Kontrolle oder maßgeblichen Einfluss auf den Rechtsträger ausüben, etwa über Beteiligungsketten, Syndikatsverträge oder besondere Rechte.

Kann keine solche Person festgestellt werden, ist subsidiär die oberste Führungsebene (z. B. Geschäftsführer:innen oder Vorstandsmitglieder) als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.

Jetzt Firmenbuch, Grundbuch oder WiEReG abfragen